Eine Unterschlagung zum Nachteil des Arbeitgebers rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, wie das Verhalten des Arbeitnehmers in strafrechtlicher Hinsicht zu würdigen ist.
Erschwerend wirkt es sich aus, wenn die Tat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängt; sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem konkreten Aufgabenbereich steht und bei Gelegenheit der Arbeitsleistung verübt worden ist.
Andererseits ist es zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn sein Verhalten nicht von vornherein auf Heimlichkeit angelegt ist.
Kündigungsgrund verneint:
- BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 (Emmely-Entscheidung)
Wert der Sache 1,30 EUR <> 30 Jahre Betiebszugehörigkeit
Kündigungsgrund bejaht
- BAG, Urteil vom 01.02.2007, 2 AZR 333/06 – Rn 34