Wieviel Abfindung muss der Arbeitgeber zahlen?

Abfindungen sind Verhandlungsssache! Ein Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen erzwingbaren Anspruch auf  Zahlung einer Abfindung, auch nicht nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Denn eine Abfindung ist keine automatische Folge einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Aber: Im Zusammenhang mit dem Verlust eines Arbeitsplatzes wird häufig eine Abfindung gezahlt, es handelt sich dabei jedoch um eine „freiwillige“ Zahlung des Arbeitgebers, der eine Vereinbarung (§ 305 BGB) mit dem Arbeitnehmer zugrunde liegt. Wird eine Abfindung im Vorgriff auf eine Kündigung ausgehandelt, so empfiehlt sich aus Sicht des Arbeitnehmers dringend , Informationen zum „Marktwert des Arbeitsplatzes im betreffenden Unternehmen“ einzuholen – sich also zu informieren, wie aussichtsreich eine Kündigung des Arbeitsplatzes überhaupt
wäre – oder umgekehrt, wie erfolgversprechend eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wäre.

Abfindung – Angebot anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung

Zum 01.01.2004 ist der § 1a KSchG in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt worden. Der Arbeitgeber kann jetzt im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bereits in der Kündigungserklärung eine Abfindung für den Fall anbieten, dass sein Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an, so ist es verbindlich. Ob jedoch mit der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung angeboten wird oder nicht, bleibt nach wie vor Sache des Arbeitgebers. Nur in diesen besonders geregelten Fall ist die Höhe der Abfindung gesetzlich bestimmt. Die Abfindung muss mindestens ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit betragen. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten wird dabei auf ein volles Jahr aufgerundet.

Abfindung im Kündigungsschutzverfahren

Der wohl überwiegende Teil von Abfindungen wird im Rahmen einer Kündigungsschutzklage unter Vermittlung des Arbeitsgerichts ausgehandelt. Die rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage ist in gewisser Weise die „Eintrittskarte“ für die Abfindung (denn ohne Klage wird nach Ablauf von drei Wochen selbst eine anfechtbare Kündigung wirksam). Ist die Kündigung aber wirksam geworden, wird sich der Arbeitgeber nicht mehr veranlasst sehen, seinem ehemaligen Arbeitnehmer noch eine Abfindung zu zahlen.  Im Kündigungsschutzverfahren muss dagegen der Arbeitgeber  einkalkulieren, möglicherweise  zu unterliegen. In diesem Falle müsste er seinen Arbeitnehmer weiter beschäftigen und für die Dauer des Rechtsstreites den Lohn nachzahlen.

Auch für den Arbeitnehmer heißt es abzuwägen. Ein gewonnener Arbeitsrechtsstreit und Lohnnachzahlungen können durch ein „vergiftetes“ Betriebsklima schnell entwertet werden. Ist bereits ein neuer Arbeitsplatz in Sicht, tröstet die Abfindung über den neu zu erwerbenden Kündigungsschutz hinweg. Eine gütliche und vor allem Zeit und Geld sparende Einigung ist in solchen Fällen oftmals die beste Lösung, setzt aber einen nicht immer vorhandenen Einigungswillen voraus.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung

Stellt sich im laufenden Gerichtsverfahren heraus, dass das Arbeitsverhältnis zerrüttet ist aber durch die arbeitgeberseitige Kündigung nicht beendet wurde, so kann das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis dennoch auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen (§§ 9, 10 KSchG). Solche Anträge werden meistens vom Arbeitgeber gestellt, sind jedoch vergleichsweise selten von Erfolg gekrönt – es bleibt dann bei der unwirksamen Kündigung.

Rechtsprechung zur gerichtlichen Auflösung des Arbeitverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung

Die Höhe der Abfindung

Das Kündigungsschutzgesetz sieht nur bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Richter bestimmte Höchstgrenzen für eine Abfindung vor. Handeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer dagegen die Abfindung aus, so haben sie freie Hand. Die Höhe der Abfindung wird hauptsächlich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen. Als Faustformel kann die Zahlung eines halben Bruttogehaltes für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit gelten. Sind die Erfolgsaussichten im Prozess ungleich verteilt, wird je nach dem mehr oder aber weniger als ein halbes Bruttogehalt vereinbart.

Sperrzeit

Wird die Abfindung im Rahmen eines Prozessvergleichs ausgehandelt, so ist dennoch Vorsicht geboten, sofern beabsichtigt ist, Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe zu beziehen. Werden gesetzliche (§ 622 BGB) oder tarifliche Kündigungsfristen nicht vollständig beachtet; begibt sich der Arbeitnehmer also auf eventuelles Drängen seines Arbeitgebers vorzeitig in die Arbeitslosigkeit, so drohen Sperr- oder Ruhensfristen. Möglicherweise entstehen auch Lücken beim gesetzlichen Krankenversicherungsschutz.

Besteuerung der Abfindung

Die Abfindung ist vom ersten Euro an zu versteuern. Die früher geltenden Freibeträge für Abfindungen (zuletzt waren das EUR 7.200,00) sind bereits zum Jahreswechsel 2005/2006 gestrichen worden. Zur Vermeidung von unbilligen Härten aufgrund der Steuerprogression kommt jedoch die sogenannte Fünftelregelung zur Anwendung, § 34 EstG, § 24 Nr. 1 EStG. Rechnerisch wird so getan, als würde sich der Abfindungsbetrag auf fünf Jahre verteilen. Freilich ist die Einkommenssteuer auf die Abfindung sofort zu zahlen und nicht etwa in fünf Raten – verteilt auf fünf Jahre. Gerechnet wird wie folgt:

  • Ermittlung des Steuersatzes anhand des Bruttoeinkommens ohne die Abfindung,
  • dann die Abfindung geteilt durch fünf; aus dem Fünftel wird nach dem persönlichen Steuersatz die anteilige Einkommenssteuer errechnet
  • und so dann mit fünf multipliziert.
  • Schließlich werden die Einkommenssteuer aus dem Bruttoeinkommen und der Abfindung addiert.

Neben der Einkommenssteuer werden auf die Abfindung keine Sozialabgaben geschuldet, da es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handelt, sondern um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ihr steht keine Arbeitsleistung gegenüber.

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Weitere Rechtsprechung zur Abfindung