Arbeitsverweigerung

Eine beharrliche Arbeitsverweigerung kann eine fristlose / außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Weigert sich der Arbeitnehmer, die ihm vom Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts zugewiesene Tätigkeit auszuführen, so stellt dieses einen wichten Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Arbeitsverweigerung muss allerdings beharrlich sein, was in der Regel eine vorherige Abmahnung erfordert. Ferner darf das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt gewesen sein.

  • BAG, Urteil vom 29.08.2013, 2 AZR 273/12
    beharrliches Verweigern <> Rechtsirrtum / Rn. 33
  • BAG, Urteil vom 24.02.2011, 2 AZR 636/09 – Rn 14ff.
    beharrliches Verweigern <> Glaubenskonflikt
  • BAG, Urteil vom 13.03.2008, 2 AZR 88/07
    beharrliches Verweigern <> Zurückbehaltungsrecht
  • BAG, Urteil vom 05.04.2001, 2 AZR 580/99

Eine Arbeitsverweigerung liegt allerdings nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor wirksam einen (im Streitfall neuen) Arbeitsplatz zugewiesen hat. Verneint in

Dagegen liegt kein Kündigungsgrund vor, wenn dass Arbeitsverhältnis bereits zuvor (z.B. fristlos) gekündigt worden war, und die zweite nachgeschobene Kündigung mit einer vermeintlichen Arbeitsverweigerung begründet werden soll.

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