I.  Kündigungsschutz während der Elternzeit

Arbeitnehmer genießen während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz! Eine vom Arbeitgeber während der Elternzeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig, § 134 BGB.

Elternzeit kann in zwei Varianten in Anspruch genommen werden:

  • Arbeitspause (§ 18 I BEEG) oder
  • Verringerung der Arbeitsmenge (§ 18 II Nr. 1 BEEG)

zur Betreuung und Erziehung eines Kindes.

Der damit einhergehende Kündigungsschutz setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung die Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen bzw. noch immer vorliegen (BAG, Urteil vom 12.05.2011, 2 AZR 384/10 – Rn 22, Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 23/07 – Rn 23). Neben den persönlichen Voraussetzungen der §§ 15 und 16 BEEG ist dieses auch das in Schriftform gestellte Verlangen nach Elternzeit. Fehlt es an der Schriftform, so kann es dem Arbeitgeber dennoch verwehrt sein, sich auf dieses Formerfordernis zu berufen (BAG, Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 23/07 – Rn 26), insbesondere wenn beide Seiten vom Vorliegen der „Elternzeit“ ausgegangen sind.

Der Kündigungsschutz beginnt in den 8 Wochen vor der Elternzeit, mit dem schriftlichen Verlangen nach Elternzeit. Ist das Kind noch nicht geboren, so beginnt die Frist acht Wochen vor dem berechneten Geburtstermin (BAG, Urteil vom 12.05.2011, 2 AZR 384/10 – Rn 31ff.) – die Frist wird also nicht nachträglich anhand des tatsächlichen Geburtstermins bestimmt.

Achtung:
Hat der Arbeitnehmer Elternzeit unter der Bedingung beantragt, dass er in Teilzeit arbeiten kann und lehnt der Arbeitgeber die gewünschte Teilzeitarbeit ab, so besteht von Anfang an kein Kündigungsschutz (BAG, Urteil vom 12.05.2011, 2 AZR 384/10 – Rn 35). Aus Sicht des Arbeitnehmers ist somit dringend davon abzuraten, den Antrag auf Elternzeit an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

Während der Elternzeit sind ordentliche, außerordentliche (fristlose) und arbeitskampfbedingte Beendigungs- oder Änderungskündigungen verboten, allerdings kann in Ausnahmefällen auf Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Behörde eine Kündigung erlaubt werden. Das Kündigungsverbot gilt auch für Massenänderungskündigungen in der Insolvenz des Arbeitgebers.

Ein Antrag auf Elternzeit macht dagegen eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht unwirksam. Ein solcher Antrag verlängert auch kein befristetes Arbeitsverhältnis. War das Arbeitsverhältnis befristet, so endet dieses trotz der Elternzeit mit seinem Fristablauf. Ausnahmen könne für wissenschaftliche Mitarbeiter und Personen in der Berufsausbildung bestehen. Zulässig bleibt eine Kündigung des Arbeitnehmers oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, dazu unten unter III..

Der Kündigungschutz des § 18 BEEG endet mit dem letzten Tag der Elternzeit, sofern sich nicht für ein weiteres Kind eine zusätzliche Elternzeit anschließt.

II.  Kündigungsschutz auch ohne Elternzeit

Arbeitnehmer, die sich nicht in Elternzeit befinden, aber Anspruch auf Erziehungsgeld haben, genießen in bestimmten Fällen Kündigungsschutz, § 18 II Nr.2 BEEG.
Dieses betrifft aus Gründen der Gleichstellung all diejenigen Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit (maximal 30 Wochenstunden) gearbeitet haben, also deshalb keine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen wollen oder müssen.Voraussetzung für den Kündigungsschutz sind dann:

  • Anspruch auf Erziehungsgeld (setzt neben den allgemeinen Voraussetzungen zwingend eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Stunden pro Woche oder eine Beschäftigung zur Berufsausbildung voraus)
  • wie vorstehend, nur es werden lediglich die zulässigen Einkommensgrenzen (§§ 5, 6 BErzGG) überschritten

Achtung:
Da der Arbeitgeber die Tatsachen, welche diesen Kündigungschutz auslösen, nicht immer kennen muss, hat sich die elternzeitberechtigte Person innerhalb von zwei Wochen nach Auspruch der Kündigung auf den Kündigungsschutz gemäß § 18 II Nr.2 BEEG zu berufen, anderenfalls geht der Kündigungsschutz verloren.

III. Kündigung zum Ende der Elternzeit

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis erst nach Beendigung der Elternzeit mit der dann maßgeblichen vertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Gleiches gilt für den Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Elternzeit.

Während der Elternzeit ergeben sich für den Arbeitnehmer aus § 19 BEEG folgende Besonderheiten:

§ 19 BEEG gewährt dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht (ist also keine reine Kündigungsfristenregelung). Der Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis stets mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen. Der Arbeitnehmer hat damit eine Handhabe, Elternzeit und Arbeitsverhältnis zeitgleich enden zu lassen. Das setzt allerdings voraus, dass die Elternzeit noch mindestens die drei Monate andauert. Ist dieses nicht der Fall, so beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin – für diesen Kündigungstermin gilt dann allerdings nicht die Frist des § 19 BEEG, sondern die maßgebliche Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag bzw. die gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist (gerechnet ab dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber – nicht ab dem Ende der Elternzeit).

Ferner gilt:

  • Während der Elternzeit ist eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers durch die Regelung in § 19 BEEG nicht ausgeschlossen; sie setzt allerdings voraus, dass ein entsprechender Kündigungsgrund besteht.
  • Kündigt der Arbeitnehmer ohne einen solchen Kündigungsgrund mit einer kürzeren Frist als von § 19 BEEG vorgesehen und erhebt der Arbeitgeber keine Einwendungen, so beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum gewollten Zeitpunkt.
  • Gleiches gilt für einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis in kürzerer Frist als von § 19 BEEG vorgesehen beendet.

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Hier finden Sie Rechtsprechung zur Kündigung während der Elternzeit