Kündigungsfristen

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer in § 622 BGB unterschiedlich geregelt.

Es gelten folgende Fristen für den Arbeitgeber:

Ab einer zweijährigen Betriebszugehörigkeit hat der Arbeitgeber längere gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten.

  • Probezeit (maximal 6 Monate)  > 2 Wochen
  • unter 2 Jahre                               > 4 Wochen
  • unter 5 Jahre                               > 1 Monat
  • unter 8 Jahre                               > 2 Monate
  • unter 10 Jahre                             > 3 Monate
  • unter 12 Jahre                             > 4 Monate
  • unter 15 Jahre                             > 5 Monate
  • unter 20 Jahre                            > 6 Monate
  • danach                                          > 7 Monate

Für den Arbeitnehmer gilt in der vereinbarten Probezeit eine gesetzliche Kündiungsfrist von 2 Wochen, danach stets eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Für den Arbeitnehmer ist nach dem Gesetz keine längere Kündigungsfrist als 4 Wochen vorgesehen; vertraglich kann aber anderes vereinbart werden.

Die 4-Wochenfrist kann entweder zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats gerechnet werden.

Die ab dem dritten Jahr geltenden Monatsfristen ( 1 – 7 Monate) werden dagegen immer nur zum Ende eines Monats gerechnet.

Abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag

Im Arbeitsvertrag kann für die ersten zwei Jahre des Arbeitsverhältnisses eine vierwöchige Kündigungsfrist ohne einen bestimmten Kündigungstermin (insoweit abweichend vom Gesetz) vereinbart werden. Voraussetzung ist allerdings, dass im Betrieb nicht mehr als zwanzig Mitarbeiter beschäftigt werden.

Die Monatsfristen können nicht per Arbeitsvertrag abgekürzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.2015, 2 AZR 280/14 – Rn 13;  LAG Frankfurt, Urteil vom 14.06.2010, 16 Sa 1036/09).

Tarifvertragliche Regelungen können dagegen kürzere Kündigungsfristen vorsehen.

Nach dem Wortlaut von § 622 Abs.2 Satz 2 BGB sollen sich für Arbeitnehmer, die älter als 25 Jahre sind, die Kündigungsfristen verlängern. Zeiten der Betriebszugehörigkeit, die vor der Vollendung des 25ten Lebensjahrs liegen, würden demnach bei der Berechnung der Kündigungsfristen nicht berücksichtigt. Nach einem Urteil des EuGH vom 19.01.2010 – Az.: C-555/07 – ist diese Regelung im deutschen Arbeitsrecht nicht mit europäischem Recht vereinbar, da sie jüngere Arbeitnehmer ihres Alters wegen diskriminiert. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BAG, Urteil vom 09.09.2010, 2 AZR 714/08, Rn 21). Demnach sind tarifvertragliche Regelungen, welche Kündigungsfristen nach dem Alter differenzieren, gleichermaßen unwirksam (BAG,  Urteil vom 29.09.2011, 2 AZR 177/10, Rn 12). Bis zur einer gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen darf § 622 Abs. 2 Satz 2 nicht mehr angewandt werden.

Gesetzliche Sonderregelungen

Sonderregelungen der Kündigungsfristen gelten für Auszubildende, Schwerbehinderte, Heimarbeiter, Heuerverhältnisse, Arbeitnehmer in Elternzeit und im Falle der Insolvenz.