Die Verletzung des Briefgeheimnisses kann im Einzelfall eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten sein und eine Kündigung – möglicher Weise auch eine fristlose Kündigung – rechtfertigen.
Kündigungsgrund verneint:
- BAG, Urteil vom 12.05.2010, 2 AZR 587/08
Öffnen eines an den Vorsitzenden des Betriebsrats gerichteten Briefs durch einen anderen Betriebsrat während der Vertretung