Ist ein Arbeitnehmer aufgrund eines Schlaganfalls auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig krank, so rechtfertigt dieses noch keine krankheitsbedingte Kündigung. Im Rahmen einer Interessenabwägung sind vielmehr die Interessen des Arbeitgebers gegen die des Arbeitnehmers abzuwägen. Für den Arbeitgeber hat eine langandauernde Erkrankung nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht oft keine weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen. Zugunsten des Arbeitnehmers ist die Schicksalhaftigkeit der Erkrankung und gegebenenfalls eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen
- LAG Köln, Urteil vom 31.03.2011, 6 Sa 1433/10