Abkehrwille

Der erkennbar gewordene Wille des Arbeitnehmers, ein anderes Arbeitsverhältnis begründen zu wollen, rechtfertigt weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. Auch gibt die Unterzeichnung eines weiteren Arbeitsvertrages noch keinen Grund zur Kündigung. Eine Kündigung würde vielmehr voraussetzen, dass es bereits zu konkreten Störungen im alten Arbeitsverhältnis gekommen ist.

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