Diebstahl

Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung beim Arbeitgeber rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Das gilt auch dann, wenn es sich um geringwertige Gegenstände handelt und ein Wiederholungsfall nicht vorliegt (also eine vorherige Abmahnung fehlt).

In jüngster Zeit hat allerdings das Bundesarbeitsgericht (und ihm folgend die Landesarbeitsgerichte) im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung Kündigungen gleichwohl für unwirksam erachtet, wenn es um geringwertige Gegenstände ging und der Arbeitnehmer über eine sehr lange Zeit unbeanstandet gearbeitet hatte – zumindest wenn das Verhalten des Arbeitnehmers  nicht von vornherein auf Heimlichkeit angelegt war (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2012, 2 AZR 153/11 – Rn 20; Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 – Rn 45). Im Einzelfall kann eine fristlose Kündigung auch in eine fristgerechte Kündigung umzudeuten sein.

Kündigungsgrund bejaht

  • BAG, Urteil vom 21.06.2012, 2 AZR 153/11
  • LAG Hamm, Urteil vom 25.03.2011, 10 Sa 1788/10
    Wert der Sache ca. 300,– EUR, Vorsatz <> 38 Jahre Betriebszugehörigkeit

Kündigungsgrund verneint

  • BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 (Emmely-Entscheidung)
    Wert der Sache 1,30 EUR <> 30 Jahre Betiebszugehörigkeit
  • LAG Hamm, Urteil vom 12.05.2011, 8 Sa 1825/10
    Tafel “abgelaufene Schokolade” <> 35 Jahre Betriebszugehörigkeit eines Schwerbehinderten

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