Beleidigung

Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Kunden können eine Kündigung rechtfertigen, müssen es aber nicht. Entscheidend ist stets der Einzelfall. Zu berücksichtigen ist das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit, welches auch im Arbeitsrecht gilt. Seine Grenzen findet dieses Grundrecht dort, wo es um Formalbeleidigungen, Schmähkritik oder bewusst unwahre Äußerungen geht.

Kündigungsgrund bejaht:

  • BAG, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 355/10 – Rn 16 ff.
    Kündigungsgrund bejaht (Vergleich mit dem Dritten Reich) aber fehlerhafte Interessenabwägung
  • LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, 3 Sa 644/12
    (Auszubildender auf facebook-Seite: “Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter – Leibeigener ??Bochum – daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen“)
  • LAG Frankfurt, Urteil vom 14.09.2010, 3 Sa 243/10
    („Die Beklagte lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich.“)

Kündigungsgrund verneint:

  • BAG, Urteil vom 18.12.2014, 2 AZR 265/14
  • LAG Hannover, Urteil vom 16.09.2011, 16 Sa 212/11
    (öffentlicher Dienst – fristlose Kündigung)
  • BAG,  Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 355/10
    Für den Vorwurf eines langjährig beschäftigten Schwerbehinderten: “‚Wir wollen nur gesunde und voll einsetzbare Mitarbeiter.’ Diese Aussage ist in meinen Augen vergleichbar mit Ansichten und Verfahrensweisen aus dem Dritten Reich und gehört eigentlich auf die Titelseiten der Tageszeitungen sowie in weiteren Medien!“
  • LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011, 13 Sa 436/11
    Der Roman “Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!” unterfällt der Kunstfreiheit und rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen angeblicher Beleidigung von Arbeitskollegen und Vorgesetzten.
  • LAG Köln, Urteil vom 30.12.2010, 5 Sa 825/10
    (“Pass bloß auf, was Du sagst!” und “Pass bloß auf, Junge!” nach vorausgegangener Provokation)
  • LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.10.2010, 16 Sa 120/10
    ( Bezeichnung der Bürgermeisterin im Umgang mit Mitarbeitern als “inkompetent”)
  • LAG München, Urteil vom 26.08.2010, 4 Sa 227/10
    (satirischer Internetauftritt, in dem ein fiktiver(?) Arbeitgeber als “Sklavenmarkt” bzw. “Idi Amin Handelsgesellschaft” bezeichnet wird)
  • ArbG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009, 21 Ca 490/08 (“Klei mi ann Mors”)

Ferner gelten  im engen Kollegenkreis negative Äußerungen über einen Vorgesetzten als vertraulich. Eine Kündigung kommt daher nicht ohne Weiteres in Betracht, wenn die Äußerungen wider Erwarten nach außen getragen werden (BAG,  Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08 – Rn 18).

Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers finden sie hier

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