Spesenbetrug

Der Betrug bei der Abrechnung von Spesen rechtfertigt in aller Regel eine außerordentliche / ordentliche Kündigung selbst wenn zuvor keine Abmahnung ausgesprochen worden ist.

Der Arbeitnehmer muss vorsätzlich und in der Absicht gehandelt haben, sich zu bereichern. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Arbeitgeber.

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