Der Betrug bei der Abrechnung von Spesen rechtfertigt in aller Regel eine außerordentliche / ordentliche Kündigung selbst wenn zuvor keine Abmahnung ausgesprochen worden ist.
Der Arbeitnehmer muss vorsätzlich und in der Absicht gehandelt haben, sich zu bereichern. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Arbeitgeber.
- BAG, Urteil vom 11.07.2013, 2 AZR 994/12
- BAG, Urteil vom 06.09.2007, 2 AZR 264/06