Züchtigung von Schutzbefohlenen

Land Brandenburg:

Nach dem Brandenburgisches Schulgesetz sind die Schulen  zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler verpflichtet, § 4 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG . Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Maßnahmen sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG verboten. Ein entsprechender Verstoß eines Lehrers rechtfertigt eine fristlose Kündigung, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.

  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2011, 26 Sa 1269/10

Vgl. auch

  • BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 156/11 – für das Zukleben des Mundes eines Schülers

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