Bezieht ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum seinen Lohn ohne dafür zu arbeiten, so ist dieses für sich genommen kein Kündigungsgrund. Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung.
Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Personalleiter seines Arbeitgebers angeboten hat. Alles andere obliegt dann dem Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmr besteht keine Pflicht, nach einer gewisen Zeit den Arbeitgeber über die Tatsache zu informieren, dass ihm keine Arbeiten mehr zugewiesen werden.
- BAG, Urteil vom 28.08.2008, 2 AZR 15/07