Befindet sich ein Arbeitnehmer in Untersuchungshaft, kann dieses eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, jedenfalls dann, wenn eine langjährige Haftstrafe zu erwarten ist.
- BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 120/12 (einschlägige Vorstrafe von zwei Jahren war noch zur Bewährung ausgesetzt)
Siehe auch Freiheitsstrafe