Eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstattete Strafanzeige (Whistleblowing) kann eine ordentliche gegebenenfalls auch außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Es hat allerdings eine umfassende Interessenabwägung der gegenseitigen grundrechtlich geschützen Interessen stattzufinden.
- EGMR, Urteil vom 21.07.2011 Beschwerde Nr. 28274/08
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BAG, Urteil vom 07.12.2006, 2 AZR 400/05
fristlose Kündigung unwirksam - BAG, Urteil vom 03.07.2001 – 2 AZR 235/02
- BAG, Urteil vom 04.07.1991 – 2 AZR 80/91
- BAG, Urteil vom 05.02.1959 – 2 AZR 60/56
- LAG Köln, Urteil vom 05.07.2012, 6 Sa 71/12
- fristlose Kündigung wirksam
- LAG Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
fristlose Kündigung unwirksam – außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wirksam, Arbeitnehmer war ordentlich unkündbar, Ersatzmitglied des Betriebsrats