Strafanzeige gegen Arbeitgeber

Eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstattete Strafanzeige (Whistleblowing) kann eine ordentliche gegebenenfalls auch außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Es hat allerdings eine umfassende Interessenabwägung der gegenseitigen grundrechtlich geschützen Interessen stattzufinden.

  • EGMR, Urteil vom 21.07.2011 Beschwerde Nr. 28274/08
  • BAG, Urteil vom 07.12.2006, 2 AZR 400/05
    fristlose Kündigung unwirksam
  • BAG, Urteil vom 03.07.2001 – 2 AZR 235/02
  • BAG, Urteil vom 04.07.1991 – 2 AZR 80/91
  • BAG, Urteil vom 05.02.1959 – 2 AZR 60/56
  • LAG Köln,  Urteil vom 05.07.2012, 6 Sa 71/12
  • fristlose Kündigung wirksam
  • LAG Köln, Urteil vom 02.02.2012,  6 Sa 304/11
    fristlose Kündigung unwirksam – außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wirksam, Arbeitnehmer war ordentlich unkündbar, Ersatzmitglied des Betriebsrats

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