Gespräch, heimlicher Mitschnitt von Gesprächen

Einem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich verwehrt , zu einem Personalgespräch ein aufnahmebereites Tonbandgerät heimlich mit sich zu führen. Das damit bekundete Misstrauens gegenüber dem Arbeitgeber schließt eine zukünftige gedeihliche Zusammenarbeit in der Regel aus. Bei einem Verstoß kann eine ordentliche, unter Umständen auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

  • BAG,  Urteil vom 19.07.2012, 2 AZR 989/11 (fristlose Kündigung)
  • LAG Mainz, Urteil vom 30.04.2012, 5 Sa 687/11 (heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs und Drohung mit Veröffentlichung – fristlose Kündigung)
  • LAG Stuttgart, Urteil vom 09.09.2011, 17 Sa 16/11,
    für die heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung

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