Sexuelle Belästigungen im Betrieb rechtfertigen eine Kündigung. Je nach Schwere des Vorfalls ist jedoch zuvor eine Abmahnung auszusprechen.
- BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 651/13
- BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10
- LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2013, 7 Sa 1878/12 – Einzelfallentscheidung
Auch ein außerdienstliche Verhalten kann als Kündigungsgrund herangezogen werden, wenn es sich auf das Arbeitverhältnis ausgewirkt hat. Das gilt insbesondere auch beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen.
- BAG, Urteil vom 27.01.2011, 2 AZR 826/09
- BAG, Urteil vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09
- BAG, Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09
(Verurteilung wegen Zuhälterei und Körperverletzung – öffentlicher Dienst) - BAG, Beschluss vom 12.03.2009, 2 ABR 24/08
(Missbrauch von Schutzbefohlenen) - BAG, Urteil vom 27.11.2008, 2 AZR 98/07
(Verdachtskündigung: exhibitionistische Handlungen vor Schülern)