Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigungen im Betrieb rechtfertigen eine Kündigung. Je nach Schwere des Vorfalls ist jedoch zuvor eine Abmahnung auszusprechen.

Auch ein außerdienstliche Verhalten kann als Kündigungsgrund herangezogen werden, wenn es sich auf das Arbeitverhältnis ausgewirkt hat. Das gilt insbesondere auch beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen.

  • BAG, Urteil vom 27.01.2011, 2 AZR 826/09
  • BAG, Urteil vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09
  • BAG, Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09
    (Verurteilung wegen Zuhälterei und Körperverletzung – öffentlicher Dienst)
  • BAG, Beschluss vom 12.03.2009, 2 ABR 24/08
    (Missbrauch von Schutzbefohlenen)
  • BAG, Urteil vom 27.11.2008, 2 AZR 98/07
    (Verdachtskündigung: exhibitionistische Handlungen vor Schülern)

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