Tätlichkeiten gegenüber einem Arbeitskollegen rechtfertigen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich.
- BAG, Urteil vom 06.10.2005, 2 AZR 280/04
- LAG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2012, 7 Sa 984/11
Die aktive Beteiligung an einer Schlägerei reicht dabei als Kündigungsgrund aus. Unerheblich ist, wer den ersten Schlag ausgeführt hat.
Fehlt es an einer aktiven Beteiligung oder lässt sie sich nicht nachweisen, sind Pflichtwidrigkeiten im Vorfeld eigenständig zu bewerten. Das “zur-Rede-stellen“, welches schließlich in einer Schlägerei gipfelt, reicht als Kündigungsgrund noch nicht aus.
- BAG, Urteil vom 18.09.2008, AZR 1039/06