Die heimliche und fortgesetzte sowie vorsätzliche Ausübung einer offensichtlich nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit stellt regelmäßig einen wichtigen Grund zur (fristlosen) Kündigung dar.
- BAG, Urteil vom 18.09.2008, 2 AZR 827/06 (öffentlicher Dienst)
- BAG, Urteil vom 19.04.2007, 2 AZR 180/06 (öffentlicher Dienst, unter Hinweis auf die Genehmigungspflichtigkeit einer Nebenbeschäftigung gemäß BAT)
Das gilt erst recht, wenn noch besondere besonderer Umstände wie etwa eine Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit hinzutreten.