Nebentätigkeit

Die heimliche und fortgesetzte sowie vorsätzliche Ausübung einer offensichtlich nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit stellt  regelmäßig einen wichtigen Grund zur (fristlosen) Kündigung dar.

  • BAG, Urteil vom 18.09.2008, 2 AZR 827/06 (öffentlicher Dienst)
  • BAG, Urteil vom 19.04.2007, 2 AZR 180/06 (öffentlicher Dienst, unter Hinweis auf die Genehmigungspflichtigkeit einer Nebenbeschäftigung gemäß BAT)

Das gilt erst recht, wenn noch besondere besonderer Umstände wie etwa eine Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit hinzutreten.

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