Kunstfreiheit

Im Arbeitsverhältnis gelten selbstverständlich die grundgesetzlich geschützten Freiheiten, so die Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Kündigungsgründe müssen sich an den Grundrechten messen lassen. Kann ein Arbeitnehmer sich auf seine Grundrechte berufen, ist eine fristlose oder ordentliche Kündigung in der Regel ausgeschlossen.

Kündigungsgrund verneint:

  • LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011, 13 Sa 436/11
    Der Roman “Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!” unterfällt der Kunstfreiheit und rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen angeblicher Beleidigung von Arbeitskollegen und Vorgesetzten.

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