Eine symptomlose HIV-Infektion ist für sich genommen noch kein Grund für eine Kündigung.
Sie ist vielmehr eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Eine allein auf die HIV-Infektion gestützte Kündigung kann diskrimminierend und damit selbst in der Wartezeite (Probezeit) unwirksam sein.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12