Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über den Arbeitgeber oder Vorgesetzte beziehungsweise Kollegen können eine Kündigung – gegebenenfalls auch eine fristlose Kündigung – rechtfertigen. Das gilt insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Ein Arbeitnehmer kann sich für ein solches Verhalten regelmäßig nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen.
Ob es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine üble Nachrede handelt, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Keine falsche Tatsachenbehautung:
- BAG, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 355/10