falsche Tatsachenbehauptungen

Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über den Arbeitgeber oder Vorgesetzte beziehungsweise Kollegen können eine Kündigung – gegebenenfalls auch eine fristlose Kündigung – rechtfertigen. Das gilt insbesondere wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Ein Arbeitnehmer kann sich für ein solches Verhalten regelmäßig nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen.

Ob es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine üble Nachrede handelt, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Keine falsche Tatsachenbehautung:

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