Die Ankündigung, sich “krankschreiben zu lassen”, ist eine Pflichtwidrigkeit, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages berechtigt.
- BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 251/07
War dagegen der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Ankündigung bereits erkrankt, kommt eine Kündigung nicht in Betracht – zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer seine Krankheit mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert bekommt.
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2013, 10 Sa 2427/12
- LAG Mainz, Urteil vom 16.12.2010, 10 Sa 308/10)