- Verweigerung der Herausgabe
Gibt der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen nicht sofort wieder heraus, so soll dieses den Arbeitgeber grundsätzlich berechtigen, aus diesem Grunde erneut (fristlos) zu kündigen.
- LAG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2011, 7 Sa 521/10 – fristlose Kündigung im Ergebnis unwirksam
- LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2010, 12 Sa 1376/10 – fristlose Kündigung im Ergebnis unwirksam
Dazu: Streit über den Rückgabezeitpunkt wird in erster Linie dann geben, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist; wenn also eine Kündigungsschutzklage noch am schweben ist – insbesondere nach einer fristlosen Kündigung.
Ob der Arbeitnehmer nach einer ersten fristlosen Kündigung zur sofortigen Rückgabe des ihm ja auch zur privaten Nutzung überlassenen Fahrzeuges verpflichtet ist oder ob er zunächst einmal die reguläre Kündigungsfrist bzw. den Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abwarten darf, ist vom Bundesarbeitsgericht noch nicht geklärt worden.
Wird die zweite (fristlose) Kündigung allein und ausschließlich damit begründet, der Arbeitnehmer habe den Dienstwagen nicht sofort zurückgegeben, so ist dieser Kündigungsgrund nicht frei von Bedenken. Denn:
- Entweder es war bereits die erste Kündigung wirksam – was Voraussetzung für das Rückgabeverlangen ist – dann muss aber nicht noch ein zweites Mal gekündigt werden.
- Oder es war die erste Kündigung unwirksam, dann bestand aber zumindest aus der Nachschau heraus keine Rückgabeverpflichtung und insoweit kein Kündigungsgrund.