Arbeitszeitbetrug

Das vorsätzliche Betrügen bei der tatsächlich abgeleisteten  Arbeitszeit kann grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung sein, zumal wenn der Arbeitgeber dieses nur schwer kontrollieren kann. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer „Stempeluhr“ ebenso wie für das vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Entscheidend ist dabei der damit verbundene Vertrauensverlust.

Handelt es sich sogar um fortgesetzte Taten, so ist auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich – selbst bei einer sehr langen Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitnehmer kann nämlich aufgrund des schweren Vertrauensverlustes nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten hinnehmen wird und es bei einer bloßen Abmahnung belässt.

Kündigungsgrund bejaht:

  • BAG, Urteil vom 26.09.2013, 2 AZR 682/12 – Rn 54ff.
  • BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
    (an mehreren Tagen hintereinander jeweils 13 Minuten oder mehr > insgesamt 135 Minuten – 17 Jahre Betriebszugehörigkeit)
  • LAG,  Urteil vom 11.05.2012,  9 Sa 676/11

Kündigungsgrund verneint von

  • LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2012, 15 Sa 407/12 (fehlender Schaden beim Arbeitgeber)

Abmahnung erforderlich:

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