Hat der Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zur dienstlichen Nutzung übergeben bekommen, so kann die private Nutzung des Telefons eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Unter Umständen ist auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer mit den Diensthandy ins Internet einwählt.
- LAG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1818/10 (fristlose Kündigung – Verbindungsentgelt von 3.267,68 € ohne MWSt in einem Monat)