Arbeitsunfähigkeit, vorgetäuschte

Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit zum Zwecke der Lohnfortzahlung stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar und rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es dabei nicht, denn in der Regel liegt ein Betrug vor, was dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist.

Allerdings obliegt dem Arbeitgeber die Darlegung und der Beweis, eine ihm vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinung sei falsch ausgestellt worden.

  • BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 532/08
    fristlose Kündigung ohne Abmahnung wirksam.
  • BAG, Urteil vom 26.08.1993, 2 AZR 154/93
    fristlose Kündigung wirksam, Nebentätigkeit während angeblicher Arbeitsunfähigkeit
  • LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2013, 6 Sa 188/13
    fristlose Kündigung unwirksam
  • LAG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2012, 19 Sa 1020/11
    fristlose Kündigung unwirksam, da Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert wurde.
  • LAG Hamm, Urteil vom 16.11.2011, 10 Sa 884/11
    fristlose Kündigung unwirksam, da Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht widerlegt.

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