Nutzt ein Arbeitnehmer die Zeit, während der er arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, für einen Urlaub, so liegt darin eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten. Denn der Arbeitnehmer hat alles zu tun und zu unterlasen, um so schnell wie möglich wieder gesund zu werden.
Eine solche Nebenpflichtverletzung rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung, möglicher Weise auch eine außerordentliche fristlose Kündigung.
- BAG, Urteil vom 02.03.2006, 2 AZR 53/05
außerordentliche fristlose Kündigung wirksam – Arbeitnehmer war ordentlich unkündbar