Alkoholsucht

Die Alkoholsucht eines Arbeitnehmers kann ein Grund für eine personenbedingte Kündigung sein. Es sind die Grundsätze für krankheitsbedingte Kündigungen anwendbar. Erforderlich ist die Prognose, der Arbeitnehmer sei aufgrund seiner Alkoholsucht dauerhaft nicht in der Lage, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen. Für die Prognose im Hinblick auf die Entwicklung der Alkoholerkrankung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen.

In Einzelfällen kann sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen – etwa wenn der Arbeitnehmer ordentlich unkündbar ist.  Ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. hypothetischen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen, ist Frage des Einzelfalls.

  • BAG, Urteil vom 20.03.2014, 2 AZR 565/12
  • BAG, Urteil vom 20.12.2012, 2 AZR 32/11 (Tätigkeit eines Alkoholikers in einer Fachklinik für Suchterkrankungen – ordentliche Kündigung wirksam, fristlose Kündigung unwirksam)

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