Reisekostenabrechnung, falsche

Eine vorsätzlich falsch erstellte Reisekostenabrechnung berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist der mit dem Pflichtverstoß verbundene Vertrauensbruch.

Auch, wenn es sich nur um einen einmaligen Vorfall und einen geringen Betrag handelt, kann dieses als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichen (BAG vom 06.09.2007 – 2 AZR 264/06 – für einen Spesenbetrug.

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