Das Abwerben von Mitarbeitern des Arbeitgebers rechtfertigt eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Einer vorherigen Abmahnung wird es dabei nicht bedürfen. Dem Arbeitnehmer muss klar sein, dass er im laufenden Arbeitsvertrag gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot verstößt.
- LAG Mainz, Urteil vom 06.03.2012, 3 Sa 612/11
Siehe aus Wettbewerbsverbot