Wettbewerbsverbot

Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses folgt aus § 60 HGB bzw. aus der entsprechenden Anwendung der Vorschrift ein Wettbewerbsvot. Der Arbeitnehmer darf nicht zum Nachteil seines Arbeitgebers einer Konkurrenztätigkeit nachgehen (BAG, Urteil vom 25.04.191, 2 AZR 624/90).

Die Verletzung des Wettbewerbsverbotes kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen / fristlosen Kündigung darstellen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in der Regel nicht.

  • BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 1008/08
    (Wettbewerbsverstoß nach vorangegangener Kündigung – Unwirksamkeit der Kündigung nach Interessenabwägung)
  • BAG, Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 190/07
    (Wettbeweerbsverstoß nach vorangegangener Kündigung – Abgrenzung zur erlaubten Vorbereitungshandlung)
  • BAG,  Urteil vom 25.04.1991, 2 AZR 624/90

Das während der Laufzeit des Arbeitsvertrages geltende Wettbewerbsverbot gilt auch dann noch weiter, wenn der Arbeitgeber aus anderem Grund fristlos gekündigt hat und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat – der Bestand des Arbeitsverhältnisses also ungeklärt ist. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot in dieser Schwebezeit kann eine weitere fristlose Kündigung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 25.04.191, 2 AZR 624/90).

Erlaubt ist in dieser Zeit die Vorbereitung einer Konkurrenztätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 190/07 – Rn 15). Angesichts der fließenden Grenze zwischen verbotenem Wettbewerb und erlaubter Vorbereitungstätigkeit, kommt in dieser Zeit statt einer fristlosen Kündigung auch eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel in Betracht (BAG, Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 190/07 – Rn 19).

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