Das wahrheitswidrige Beantworten von Fragen im Bewerbungsgespräch kann möglicher Weise den Arbeitgeber zur Kündigung oder auch zur Anfechtung des Arbeitsvertrages berechtigen. Allerdings hat das Fragerecht des Arbeitgebers vielfach Grenzen und es muss umgekehrt der Stellenbewerber nicht jede Frage wahrheitsgemäß beantworten. Grenzen können sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (informationelle Selbstbestimmung) oder aus dem Datenschutzrecht ergeben.
-
BAG, Urteil vom 15.11.2012, 6 AZR 339/11 (Kündigung unwirksam -Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren)
- BAG, Urteil vom 06.09.2012, 2 AZR 270/11 (Kündigung unwirksam – Frage nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren)