Der Missbrauch von Daten des Arbeitgebers oder von Daten der Kunden des Arbeitgebers ist Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung.
- LAG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
(Kundenberater einer Bank – fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nach erfolgter Freistellung in einem Aufhebungsvertrag)