Freiheitsstrafe

Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen – auch dann, wenn die Straftaten keinen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund und bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Verhinderung selbst zu vertreten hat.

Allerdings spielt auch die voraussichtliche Haftdauer eine Rolle. Ab einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann der Arbeitsplatz vom Arbeitgeber neu besetzt werden.

Befindet sich ein Arbeitnehmer in Untersuchungshaft, kann dieses eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, sofern eine langjährige Haftstrafe zu erwarten ist.

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