Hat ein Arbeitnehmer seine Stechkarte / Stempelkarte durch einen Dritten stempeln lassen, so ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Des Weiteren ist auch die Kündigung desjenigen Arbeitnehmers gerechtfertigt, der die Karte für den Kollegen abgestempelt hat. Gleiches gilt, wenn die Arbeitszeit mittels einer Chip-Karte erfasst wird.
- BAG, Urteil vom 24.11.2005, 2 AZR 39/05
- BAG, Urteil vom 21.04.2005, 2 AZR 255/04
- LAG Frankfurt, Urteil vom 20.04.2011, 8 Sa 1426/10
Weitere Rechtsprechung zur Stempeluhr
Siehe auch: Arbeitszeitbetrug