Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen kann eine Kündigung – ggfs. eine fristlose Kündigung – rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass es überhaupt um Geschäftsgeheimnisse geht.
Kündigungsgrund verneint
- LAG Köln, Urteil vom 11.04.2011, 5 Sa 1388/10
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