Arbeitgeber und Arbeitnehmer können als Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag vereinbaren, dass bestimmte Tatsachen und Umstände ungefragt mitgeteilt werden müssen.
Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Informations- bzw. Mitteilungspflicht, so kann dieses eine verhaltensbedingte Kündigung, unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
- LAG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2011, 7 Sa 524/11
(fristlose Kündigung eines Chefarztes wegen Verschweigen einer einschlägigen Verurteilung – eine vorherige Abmahnung war entbehrlich)