Die Herstellung oder der Besitz von nicht unerheblichen Mengen von Betäubunsmitteln oder auch der Konsum von Betäubungsmitteln rechtfertigen eine verhaltensbedingte Kündigung gegebenenfalls auch eine personenbedingte Kündigung (im Bereich des öffentlichen Dienstes). Auch wenn an sich ein Kündigungsgrund besteht, ist als milderes Mittel eine Abmahnung oder in Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz in Betracht zu ziehen.
- BAG, Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 583/12 (LAG Berlin, Urteil vom 25.10.2011, 19 Sa 1075/11) – (Wachpolizist – 11 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung)
- BAG, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 257/08 (BTM-Verstoß / öffentlicher Dienst)